§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im Folgenden auch als „AGB“ bezeichnet) finden Anwendung auf sämtliche zwischen der suresecure GmbH und dem Kunden geschlossene Verträge. Kunden sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Diese AGB gelten nicht für Geschäfte zwischen der suresecure GmbH und Verbrauchern gemäß § 13 BGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die suresecure GmbH solchen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung der Parteien Anwendung.

§ 2 Vertragsgegenstand

Im Rahmen der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge erbringt die suresecure GmbH (im Folgenden auch bezeichnet als „Auftragnehmer“) gegenüber dem Kunden (im Folgenden auch bezeichnet als „der Auftraggeber“) die dort vereinbarten Professional Services.

Professional Services umfassen insbesondere die Erbringung spezialisierter Dienstleistungen im Bereich der IT-Security, Incident Response Leistungen, sowie die Bereitstellung und Implementierung von Software- und/oder Hardware-Produkten bzw. Service-Komponenten.

Je nach Vereinbarung betreffen die von der suresecure GmbH erbrachten Professional Services die folgenden Leistungen:

  • Implementierungsprojekte (spezielle, hochspezialisierte Dienstleistungen)
  • securescan (Vorkehrungen und Risikoeinschätzung in Bezug auf IT- Sicherheitsvorfälle)
  • secureassessment (u.a. Pauschalpaket zur IT-Sicherheitssituation eines Unternehmens)
  • Wartung & Review der implementierten Sicherheitssysteme im Rahmen von Sicherheitsrichtlinien
  • Schulungen
  • Managed Security Services (Möglichkeit, Service- Leistungen mit einer bestimmten Reaktionszeit über ein Vertragsverhältnis zu beziehen)
  • Technical Consulting (u.a. SIEM, Kryptographie, Data Leakeage Prevention)
  • Lizenzen und Hardware

Sollte laut Vertrag auch die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass es sich grundsätzlich um Projekte im Rahmen von hier erteilten Aufträgen handelt und nicht um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zwischen Auftragnehmer und dem jeweiligen Auftraggeber. Die vom Auftragnehmer im Falle einer Beauftragung bereitgestellten Berater sind hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der ihnen erteilten Aufträge sowie hinsichtlich Ort und Zeit der Auftragsdurchführung frei. Die Berater werden jedoch die vom Auftraggeber gestellten Projekterfordernisse angemessen berücksichtigen. Die Berater unterstehen keinerlei Weisungen des Auftraggebers (das arbeitgeberseitige Direktionsrecht wird alleine vom Auftragnehmer ausgeübt); unberührt bleiben fachliche und projektbezogene Weisungen. Eine Tätigkeit nach Weisung und/ oder eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers finden nicht statt.

§ 3 Vertragsschluss

1. Angebot und Annahme

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nur bei Zustandekommen eines verbindlichen Vertrags mit dem Auftraggeber. Hierfür ist es erforderlich, dass der Auftraggeber ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers annimmt. Das Angebot des Auftragnehmers enthält die wesentlichen Leistungsbestandteile nebst Anlagen. Daran hält sich der Auftragnehmer für die Dauer von regelmäßig einer Woche gebunden, es sei denn, eine andere Bindungsdauer wird in dem schriftlichen Angebot ausdrücklich angegeben. Eine Annahme nach Verstreichen dieser Frist ist als neues Angebot seitens des Auftraggebers zu verstehen, dessen Annahme im freien Ermessen des Auftragnehmers liegt.

2. Bestellungen und Auftragsbestätigungen

2. Bestellungen und Auftragsbestätigungen

3. Vorverhandlungen

Maßgeblich für den Umfang sowie die Art und Weise der von dem Auftragnehmer zu erbringen Leistungen sind ausschließlich die dokumentierten Vertragsunterlagen, insbesondere das jeweilige Angebot des Auftragnehmers, diese AGB sowie die weiteren Vertragsunterlagen nebst Anlagen. Im Rahmen von Vorverhandlungen oder über Internetauftritte erfolgte Erklärungen, Angebote und Aussagen seitens des Auftragnehmers bzw. durch dessen Mitarbeiter sind nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Parteien nehmen in den Vertragsunterlagen ausdrücklich Bezug hierauf. Entsprechende vorvertragliche Erklärungen, Angebote und Aussagen sind daher freibleibend und unverbindlich. Dies gilt entsprechend für im Rahmen von Vorverhandlungen gemachte Produktbeschreibungen; diese stellen weder eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der bestellten Leistungen noch eine Beschaffenheitsgarantie dar, es sei denn, die Parteien nehmen in den Vertragsunterlagen ausdrücklich Bezug hierauf.

4. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, die Verbindlichkeit wird ausdrücklich zugesichert. Wenn dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wird, haftet der Auftragnehmer für die Richtigkeit des Anschlags nur dann, wenn dafür im schriftlichen Vertrag eine Gewähr übernommen wird (vgl. § 649 BGB).

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Nettopreise plus Umsatzsteuer

Sämtliche Preise und Preisangaben ohne nähere Bezeichnung sind in Euro und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils im Lieferzeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern der Auftrag auch die Lieferung von Waren enthält, gelten die Preise ab Lager, unverpackt, nicht versichert und unverzollt.

2. Abrechnung

Der Auftragnehmer rechnet seine Leistungen gemäß dem tatsächlichen Aufwand nachträglich auf Basis seiner jeweils geltenden Stunden- und Tagessätze ab. Bei den von dem Auftragnehmer in den Vertragsunterlagen angegebenen Aufwänden handelt es sich um unverbindliche Schätzungen. Mehraufwände des Auftragnehmers, die über die geschätzten Aufwände hinausgehen (z.b. aufgrund von durch den Auftraggeber verursachte Verzögerungen oder sonstige Wartezeiten), hat der Auftraggeber gemäß den jeweils geltenden Stunden- und Tagessätzen des Auftragnehmers extra zu vergüten.

3. Fälligkeit

Rechnungen sind innerhalb von 10 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, außer es ist auf der Rechnung etwas Abweichendes festgelegt. Im Falle von Incident Response-Leistungen beträgt das Zahlungsziel 5 Tage.

4. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

5. Preisangaben

Preisangaben im Internet, in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung.

6. Zuschläge

Bei der Erbringung von Dienstleistungen zwischen 18:00 Uhr – 08:00 Uhr (Mo – So) wird ein Aufschlag von 100 % des ursprünglich vereinbarten Stundensatzes fällig, am Wochenende (Sa 00:00 Uhr bis So 24:00 Uhr) und an Feiertagen werden auf den vereinbarten Stundensatz 150 % Aufschlag berechnet.

7. Taktung

Ein Tag entspricht 8 Stunden. Die Abrechnung erfolgt bei remote-Einsätzen im 0,25 Stunden-Takt. Bei Einsätzen vor Ort wird mindestens ein Tag abgerechnet. Die Abrechnung darüber hinaus erfolgt im 0,5 Stunden-Takt.

8. Stundensatz

Liegt keine Vereinbarung über einen Stunden- bzw. Tagessatz vor, beträgt der Stundensatz für Incident Response-Leistungen 350,00 €/Stunde.

9. Reisekosten und Spesen

Sofern in der Preisübersicht nicht anders angegeben, werden bei dem Erbringen einer Leistung mit Reisetätigkeit Reisekosten und Spesen erhoben. Die Reisekosten richten sich nach tatsächlich erbrachtem Aufwand. Die erbrachte Reisezeit wird mit 50 % des in der Preisübersicht angegebenen Stundensatzes berechnet. Gefahrene Reisekilometer werden mit 0,75 € pro Kilometer berechnet, Ausgangspunkt ist der Wohnsitz des eingesetzten Mitarbeiters. Der Spesensatz beträgt pauschal 120,00 € pro erbrachtem Dienstleistungstag.

§ 5 Liefertermine und Lieferzeiten

1. Verbindlichkeit

Liefertermine und Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich im Vertrag oder dessen Anlagen ausdrücklich vereinbart. Die Lieferung erfolgt stets unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“.Liefertermine und Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich im Vertrag oder dessen Anlagen ausdrücklich vereinbart. Die Lieferung erfolgt stets unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“.

2. Ermessen

Sofern nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Auftragnehmer das Recht, die Lieferzeit nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 315 BGB findet Anwendung.

3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags

Bei späteren Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags seitens des Auftraggebers, die auf die Lieferung einen Einfluss haben, verschiebt sich der Liefertermin entsprechend, vorausgesetzt, dass die Parteien den neuen Liefertermin vereinbart haben.

4. Verschiebung des Liefertermins

Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber in Verzug mit seinen Pflichten aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Termine und Fristen auswirken, so verlängern sich diese Termine und Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

5. Teillieferungen

Der Auftragnehmer ist in Abweichung von § 266 BGB zu Teillieferungen berechtigt, sofern das dem Auftraggeber zumutbar ist.

§ 6 Konten und Gefahrübergang bei Versand

1. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die in diesem Fall entstehenden Lagerkosten trägt der Auftraggeber.

2. Verpackung, Versand und Versicherung

Die Versandart richtet sich nach billigem Ermessen des Auftragnehmers, sofern vertraglich nichts festgelegt ist. Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung trägt der Auftraggeber.

3. Rügepflicht

Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers richten sich nach § 377 HGB. Der Auftraggeber hat sämtliche Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und etwaige Mängel sofort schriftlich der Transportgesellschaft sowie dem Auftragnehmer anzuzeigen. Bei dem Versand von Waren muss der Auftraggeber die Waren auch auf äußerlich nicht erkennbare Transportschäden untersuchen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an verkaufter Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen und Auskunft über die Pfändung durch Vorlage des Vollstreckungsprotokolls zu geben. Der Auftragnehmer ist bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache heraus zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadenersatz (insbesondere entgangenem Gewinn) bleibt vorbehalten.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

§ 9 Mängelgewährleistungsansprüche

Die Mängelgewährleistung und die damit zusammenhängenden Fristen richten sich nach den auf die jeweiligen vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen anwendbaren gesetzlichen Vorgaben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

Wenn der Auftraggeber einen Mangel behauptet, so hat er einen nachvollziehbaren Mangelbericht zu erstellen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zu geben, den Mangel zu untersuchen und gegebenenfalls zu beheben. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, den Auftragnehmer umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Der Auftragnehmer kann die Mangelbeseitigung nach seiner Wahl beim Auftraggeber oder in seinen Geschäftsräumen oder durch Fernwartung erbringen.

Sofern ein rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügter Mangel vorliegt, kann der Auftraggeber von dem Auftragnehmer zunächst kostenlose Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Die Wahl der Nacherfüllung steht im alleinigen Ermessen des Auftragnehmers. Die Geltendmachung weiterer Mängelrechte, insbesondere auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Schadensersatz ist erst zulässig, wenn die Nacherfüllungsversuche des Auftragnehmers mindestens drei Mal fehlgeschlagen sind bzw. die Ersatzlieferungen wiederholt den gleichen Mangel aufweisen und für den Auftraggeber ein weiteres Zuwarten unzumutbar wird. Ein Rücktritt des Vertragspartners ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.

Sofern sich der Vertragspartner wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung für den Rücktritt vom Vertrag entscheidet, steht ihm daneben kein zusätzlicher Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mangels zu. Beim Verkauf von Ware, wie z.B. Hardware, muss der Auftraggeber diese nebst einer nachvollziehbaren Mangelbeschreibung zunächst auf seine Kosten und sein Risiko an den Geschäftssitz des Auftragnehmers zur Untersuchung und gegebenenfalls zur Behebung senden.

Sollte sich bei der Untersuchung herausstellen, dass ein Mangel nicht vorlag, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Kosten der Untersuchung zur dafür üblichen Vergütung zu bezahlen. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 478, 479 BGB über den Rückgriff des Unternehmers bleiben unberührt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind reduzierte Ware aus dem Abverkauf bzw. gebrauchte Produkte. Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen nicht, soweit dieser Veränderungen an den ihm bereitgestellten Software- und/oder Hardware-Produkten bzw. Service-Komponenten vorgenommen, die Liefergegenstände in einer anderen als der vereinbarten technischen Umgebung eingesetzt, die Liefergegenstände falsch bedient oder die sonstigen Anforderungen an die Nutzung nicht eingehalten hat und diese Umstände ursächlich für den aufgetretenen Mangel sind.

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 10, verjähren die Mängelansprüche des Auftraggebers in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Mängel-ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen. Etwaige Garantien seitens des Auftragnehmers richten sich nach der jeweils getroffenen konkreten Vereinbarung.

§ 10 Haftung, Schadensersatz

Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verletzung einer Garantie, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produktsicherheitsgesetz) für alle verursachten Schäden unbeschränkt.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Die Parteien gehen davon aus, dass der vorhersehbare Schaden dem Betrag entspricht, den der Auftraggeber in den dem Schadensereignis vorhergehenden zwölf (12) Monaten an den Auftragnehmer gezahlt hat.

Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

In den Fällen der Ziffer 10, Absatz 1 gilt die gesetzliche Verjährung. Im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Kenntnis, spätestens aber zehn (10) Jahre nach ihrer Entstehung.

Die Parteien haften nicht wenn und soweit höhere Gewalt vorliegt. Höhere Gewalt sind alle Umstände und Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der jeweiligen Partei liegen, wie z.B. Streiks, Aussperrung, Naturereignisse, Katastrophen, behördliches Eingreifen, nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets, gesetzliche Verbote oder andere Ereignisse aufgrund derer die jeweilige Partei in seinen Leistungen behindert ist.

Die Bestimmungen in dieser Ziffer 10 gelten auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen des Auftragnehmers.

§ 11 Sonstiges

1. Rechtswahl

Alle Verträge nach dieser Vereinbarung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der Hauptniederlassung des Auftragnehmers, da die jeweiligen Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Übersetzungen

Bei übersetzten Versionen ist die deutsche Version der AGB in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.

4. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weisen die Verträge Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treue und Glauben anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls die Verträge eine Lücke enthalten sollten.

Incident Response

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